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Erbschein und Antragsverfahren
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Hier erfahren Sie, was ein Erbschein ist und wie Sie ihn beantragen können.
Was ist ein Erbschein?
Möchte ein Erbe bzw. eine Erbin gegenüber einer Bank oder einer anderen Stelle geltend machen, dass er die Rechtsnachfolge des Erblassers angetreten hat und so Inhaber einer Forderung (z.B. auf Auszahlung des Kontoguthabens) geworden ist, oder möchte er erreichen, dass das Grundbuchamt ihn als Eigentümer des geerbten Grundstücks einträgt, so verlangt die Bank oder das Grundbuchamt in aller Regel einen Nachweis der Erbfolge. Dieser wird durch einen Erbschein erbracht, den das Nachlassgericht/Amtsgericht, ausstellt.
Im Erbschein ist vermerkt, wer in welchem Umfang Erbe geworden ist. Ohne einen solchen Erbschein kann in Deutschland häufig ein Anspruch nicht durchgesetzt, eine Berichtigung des Grundbuches nicht vorgenommen werden.
Welche Behörde stellt den Erbschein aus?
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts ist in § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geregelt.
Zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. melderechtlicher Wohnsitz) in Deutschland hatte.
Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so ist das Nachlassgericht an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zuständig.
Hatte der Erblasser jedoch nie seinen gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. melderechtlicher Wohnsitz) in Deutschland, dann ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Dieses kann die Bearbeitung ggf. aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht (i.d.R. an das Nachlassgericht, in dessen Amtsbezirk sich Nachlassgegenstände befinden) abgeben.
Wie beantrage ich einen Erbschein?
Im Erbscheinsantrag muss der Antragsteller eine Reihe unterschiedlicher Angaben machen, die für die Erbfolge und damit für den Inhalt des Erbscheins ausschlaggebend sind. Für diese Angaben wurde ein Fragebogen entwickelt, den Sie ausfüllen und in der Botschaft vorlegen müssen (s. unten).
Jeweils abhängig von den Familienverhältnissen müssen zudem Dokumente eingereicht werden, die die Angaben im Antrag belegen. Dies sind z.B. eine Kopie des Testamentes, die Sterbeurkunde des Erblassers und ggf. weiterer Personen, Geburtsurkunden der Kinder, eine Heiratsurkunde o.ä.
Zudem hat der Antragsteller an Eides statt zu versichern, dass ihm nichts bekannt ist, was der Richtigkeit der Angaben im Antrag entgegen steht (§ 2356 Abs. 2 BGB). Diese eidesstattliche Versicherung muss beurkundet werden. In Deutschland geschieht dies durch das Gericht oder den Notar. Um dem Antragsteller eine Reise nach Deutschland zu ersparen, kann die Beurkundung im Ausland bei einer deutschen Auslandsvertretung wie der Botschaft Windhuk erfolgen.
Terminvereinbarung und Bearbeitungsdauer
Bitte nehmen Sie über das Kontakformular Kontakt zur Konsularabteilung Kontakt mit der Rechts- und Konsularabteilung auf um vorab Fragen im Einzelfall zu klären und einen Termin zu vereinbaren.
Die Auslandsvertretung nimmt den Fragebogen zur Erstellung des Erbscheinsantrags und die weiteren Unterlagen entgegen, bereitet den Antrag vor und vereinbart einen Termin zur Beurkundung.
Insgesamt dauert das Verfahren von der Einreichung des Fragebogens bei der Auslandsvertretung bis zur Beurkundung des Erbscheinantrags jedoch mehrere Monate.
Danach reicht der Antragsteller den beurkundeten Antrag zusammen mit den weiteren Unterlagen bei dem zuständigen Nachlassgericht ein, das schließlich den Erbschein ausstellt.
Auf die dann beim zuständigen Gericht in Deutschland anfallenden Bearbeitungszeiten hat die Botschaft keinen Einfluss.
Es ist i.d.R schneller den Erbscheinantrag nicht über die Botschaft zu stellen, sondern direkt in Deutschland. Hierzu gibt es folgende Optionen:
Reise nach Deutschland
Die Erbin/der Erbe reist nach Deutschland und die Beurkundung erfolgt durch einen deutschen Notar bzw. Antragstellung zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts. Der Notar muss nicht im Amtsbezirk des Nachlassgerichts ansässig sein. Es kann jeder Notar in Deutschland frei gewählt werden.
Schriftliche Antragstellung direkt beim Nachlassgericht, verbunden mit dem Antrag auf Verzicht auf die eidesstattliche Versicherung (§ 352 Abs. 3 S.4 FamFG)
Die Erbin/der Erbe kann den Antrag direkt beim Nachlassgericht stellen (ggf. mithilfe eines von den Erben beauftragten Rechtsanwalts).
Welche Gebühren fallen an?
Bei der Botschaft fallen Gebühren an. Sie müssen bei der Antragstellung in Namibischen Dollar bezahlt werden. Der Euro-Betrag wird dafür zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Botschaft umgerechnet. Die Zahlung kann bar erfolgen oder mit einer Kreditkarte der Gesellschaften Visa oder MasterCard. Eine Übersicht finden Sie hier.
Darüber hinaus erhebt auch das Nachlassgericht Gebühren für die Erteilung des Erbscheins.
Fragebogen
Den Fragebogen zur Vorbereitung des Erbscheinsantrags finden Sie hier:
Fragebogen für das Erbscheinverfahren (in deutscher Sprache) PDF / 125 KB
Fragebogen für das Erbscheinverfahren (in englischer Sprache) PDF / 120 KB
Auf einen Blick: Downloads und Links
Bitte nutzen Sie dieses Kontaktformular für Fragen in konsularischen Angelegenheiten.