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Doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit

Auf dem Bild sieht man einen grünen namibischen Reisepass und einen dunkelroten deutschen Reisepass nebeneinander.

Doppelte Staatsangehörigkeit: ein namibischer und ein deutscher Reisepass., © Botschaft Windhuk

04.03.2024 - Artikel

Grundsätzlich gilt nach dem deutschen Recht, dass Personen nur eine Staatsangehörigkeit haben sollen. Davon gibt es einige Ausnahmen.

Grundprinzip: eine Staatsangehörigkeit

Im deutschen Staatsangehörigkeitsrecht gilt das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit. Dies bedeutet, dass ein/e Bewerber/in vor der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich seine/ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss und ein Deutscher, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, seine deutsche Staatsangehörigkeit verliert.

Von diesem Prinzip gibt es einige Ausnahmen:

Wenn ein Kind durch Geburt bzw. Abstammung mehrere Staatsangehörigkeiten erwirbt (z.B. wenn das Kind eine deutsche Mutter und einen namibischen Vater hat oder wenn es als Kind eines deutschen Elternteils in Namibia geboren wurde), so ist eine Entscheidung für die eine oder andere Staatsangehörigkeit ist nicht erforderlich.

  • Beispiel:

    Die deutschen Staatsangehörigen Daniela und Peter sind im Jahr 1995 nach Namibia ausgewandert. Ihr Sohn Luke wurde im Jahr 1998 in Otjiwarongo geboren. Damals waren sowohl Daniela als auch Peter „Permanent Residents“ in Namibia. Luke erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Abstammung von seinen deutschen Eltern und die namibische Staatsangehörigkeit durch die Geburt in Namibia. Er kann die doppelte Staatsangehörigkeit aus deutscher Sicht dauerhaft beibehalten, solange Luke oder seine Eltern nichts veranlassen, was den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für Luke nach sich ziehen würde (z.B. Antragserwerb einer dritten Staatsangehörigkeit).

    Kinder, die auf diese Weise eine doppelte Staatsangehörigkeit erhalten haben, müssen sich nicht mit Erreichen des 23. Lebensjahres für eine der beiden Staatsangehörigkeiten entscheiden.

Achtung:

Deutsche Eltern, die nach dem 31.12.1999 außerhalb von Deutschland geboren wurden und dauerhaft außerhalb von Deutschland lebt, geben die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr automatisch an ihre Kinder weiter, wenn diese auch außerhalb von Deutschland geboren werden.

Nur wenn diese Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Ein deutscher Staatsangehöriger, der eine fremde Staatsangehörigkeit auf Antrag erwirbt, verliert seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn er zuvor (!) eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. Bitte beachten Sie, dass Sie die Beibehaltungsgenehmigung erhalten haben müssen bevor Sie die fremde Staatsangehörigkeit annehmen. Eine nachträglich Genehmigung ist nicht möglich.

Weitere Informationen finden Sie hier: Beibehaltungsgenehmigung

Eine Einbürgerung setzt in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist, wenn es sich um eine Einbürgerung nach Artikel 116 des Grundgesetzes handelt oder wenn der Einzubürgernde (auch) ein deutsches Elternteil hat.

Weitere Informationen zur Einbürgerung erhalten Sie hier:

Erwerb durch Einbürgerung

Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen Namibia die doppelte Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den zuständigen namibischen Behörden geklärt werden.

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