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Erwerb durch Einbürgerung / Erklärung
Eine Frau freut sich in Frankfurt über ihre Einbürgerung., © dpa
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch durch Einbürgerung oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Erklärung erworben werden.
Eine Einbürgerung von Personen, die nicht in Deutschland leben und keine deutsche Vorfahren haben, ist allerdings nur im Ausnahmefall möglich.
Grundsätzlich sieht das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht die Einbürgerung für Personen vor, die seit mehreren Jahren in Deutschland leben.
Darüber hinaus setzt die Einbürgerung in aller Regel voraus, dass der Bewerber seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt. Ausnahmen bestehen, wenn der Einzubürgernde Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der Schweiz ist oder wenn es sich um eine Einbürgerung im Rahmen der Wiedergutmachung handelt.
In folgenden Ausnahmefällen ist eine Einbürgerung auch möglich, wenn der Antragsteller/die Antragstellerin im Ausland lebt:
Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen wurde, haben einen Anspruch auf Einbürgerung.
Das gleiche gilt auch für die Nachkommen dieser Personen (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), wenn diese ohne die damalige Ausbürgerung Deutsche geworden wären.
Folgende Informationen und Antragsformulare stehen Ihnen auf der Website des Bundesverwaltungsamts zur Verfügung.
Durch zwei umfangreiche Erlassregelungen vom 30.08.2019 hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat großzügige Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 StAG für Abkömmlinge von NS-Verfolgten geschaffen, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen verloren haben, die aber keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG besitzen (Pressemitteilung des BMI).
Zum begünstigten Personenkreis gehören:
- vor dem 01. April 1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter,
- vor dem 01. Juli 1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter,
- Kinder, unabhängig von ihrem Geburtsdatum, deren deutscher Elternteil im Zusammenhang mit NS-Verfolgungsmaßnahmen in der Zeit vom 30.01.1933 bis zum 08.05.1945 vor dem 26.02.1955 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben und die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat:
• Vater oder Mutter hatten im Zusammenhang mit nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen vor dem 26.02.1955 durch Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit (Einbürgerung) die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
• Die Mutter hatte durch Eheschließung mit einem Ausländer oder Staatenlosen die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem 01.04.1953 verloren (§ 17 Nr. 6 RuStAG a.F.).
Die Einbürgerungsmöglichkeit steht auch den Abkömmlingen dieser Kinder bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Absatz 4 StAG zu.
Bitte berücksichtigen Sie diese Frist. Danach hat die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation letztmalig die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung. Deren minderjährige Kinder, die vor Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2020 geboren sind, können miteingebürgert werden, wenn der Einbürgerungsantrag vor dem 01.01.2021 gestellt wird.
Für diesen Personenkreis bestehen vereinfachte Einbürgerungsvoraussetzungen. Erforderlich sind einfache deutsche Sprachkenntnisse sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland.
Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Auslandsvertretung.
Aktuelles (01.07.2020)
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20.05.2020 – 2 BvR 2628/18 – wurde der Kreis der Anspruchsberechtigten aus Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ausgeweitet.
Als Abkömmlinge im staatsangehörigkeitsrechtlichen Sinne zählen ab sofort auch
- vor dem 01.04.1953 geborene eheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Mütter und ausländischer Väter
- vor dem 01.07.1993 geborene nichteheliche Kinder zwangsausgebürgerter deutscher Väter und ausländischer Mütter
Ein Rückgriff auf die bestehenden Einbürgerungsmöglichkeiten nach § 14 Staatsangehörigkeitsgesetz in Verbindung mit den Erlassen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 28.03.2012 und 30.08.2019 ist damit nicht mehr erforderlich.
Hiervon Betroffene, deren Einbürgerungsantrag nach Artikel 116 Absatz 2 Satz 1 GG nach der bisher geltenden Rechtsprechung in der Vergangenheit abgelehnt wurde, können sich jederzeit an die Auslandsvertretung wenden.
Neu: Mit Inkrafttreten des 4. Staatsangehörigkeitsänderungsgesetzes am 20. August 2021 erhalten NS-Verfolgte und ihre Nachfahren auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch die Verfolgung auch staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben.
Weitere Informationen können Sie der Webseite des Bundesverwaltungsamtes entnehmen.
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters geboren sind und deren Eltern bei der Geburt verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit eines sogenannten Erwerbs durch Erklärung auch aus dem Ausland.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Der Antrag ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Für Personen, die nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.07.1993 als Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter geboren sind und deren Eltern bei der Geburt nicht verheiratet waren, gibt es die Möglichkeit eines Erwerbs durch Erklärung aus dem Ausland wenn die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam anerkannt wurde.
Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Website des Bundesverwaltungsamts.
Bitte beachten Sie, dass diese Möglichkeit nur bis zum sogenannten Generationenschnitt nach § 4 Abs. 4 StAG besteht, das heißt, die erste nach dem 31.12.1999 im Ausland geborene Generation kann als letzte von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Der Antrag ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
Ehemalige Deutsche, die vor weniger als 12 Jahren eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erworben haben ohne im Besitz einer gültigen Beibehaltungsgenehmigung zu sein und damit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, können einen Antrag auf Wiedereinbürgerung stellen. Voraussetzung für die Wiedereinbürgerung sind u.a. sehr gute deutsche Sprachkenntnisse und enge Bindungen an Deutschland.
Der Antrag auf Einbürgerung kann über die zuständige deutsche Auslandsvertretung oder direkt beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.
Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit einem Elternteil zusammen eingebürgert werden sollen.
Der Antrag auf Einbürgerung ist über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beim Bundesverwaltungsamt zu stellen. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamts.
Weitere Informationen
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