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Ausschlagung einer Erbschaft
Wenn Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten, können Sie sie innerhalb einer festgelegten Frist ausschlagen.
Muss ich eine Erbschaft annehmen?
Besaß der Verstorbene (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit oder gehören zum Nachlass auch Grundstücke oder sonstige Immobilien in Deutschland, so richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht.
Nach deutschem Recht geht der Nachlass direkt auf den Erben über. Das bedeutet, dass es so auch möglich ist, einen überschuldeten Nachlass zu erben. Deshalb kann derjenige, der als Erbe berufen ist, die Erbschaft ausschlagen und sie somit nicht annehmen.
Ausschlagungserklärung
Die Ausschlagung der Erbschaft richtet sich nach §§ 1942-1966 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt. Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf (es kommt nicht auf dessen Wohnsitz an) oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Schlägt der Erbe die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen.
Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Eingang der Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland an.
Was muss ich bei einer Erbausschlagung beachten, wenn ich Kinder habe?
Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, muss die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen unterschrieben werden. In bestimmten Fällen muss jedoch noch das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.
Terminvereinbarung und Bearbeitungsdauer
Die Unterschrift des Ausschlagenden unter der Ausschlagungserklärung muss öffentlich beglaubigt werden. Dies kann durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung erfolgen. Für die Unterschriftsbeglaubigung muss die Identität durch Vorlage eines Ausweises (z.B. Reisepass) nachgewiesen werden.
Falls Sie eine Erbausschlagung an der Botschaft Windhuk erklären möchten, vereinbaren Sie bitte zunächst einen Termin über das Kontaktformular der Botschaft.
Bitte bringen Sie Ihren Reisepass mit sowie das Schreiben des Amtsgerichts, dass Sie Erbe geworden sind. Außerdem müssen Sie eine von Ihnen vorbereitete Ausschlagungserklärung vorlegen. Eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier:
Erklärung zur Erbausschlagung PDF / 12 KB
Nach der Unterschriftsbeglaubigung müssen Sie die Ausschlagungserklärung an das zuständige Gericht in Deutschland übersenden. Mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen müssen Sie rechnen.
Gebühren
Bei der Erbausschlagung fallen zweimal Gebühren an: Zum einen bei der Botschaft, zum anderen beim Nachlassgericht.
Die Gebühr für die Unterschriftsbeglaubigung muss in der Botschaft in Namibischen Dollar bezahlt werden. Der Euro-Betrag wird dafür zum tagesaktuellen Umrechnungskurs der Botschaft umgerechnet. Die Zahlung kann bar erfolgen oder mit einer Kreditkarte der Gesellschaften Visa oder MasterCard. Eine Übersicht finden Sie hier.
Auf einen Blick: Downloads und Links
Für alle konsularischen Dienstleistungen der Botschaft müssen Sie rechtzeitig vorher einen Termin vereinbaren. Den Link zur Terminvergabe finden Sie hier:
Terminbuchung Konsularabteilung
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