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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Gesetzbücher (Symbolbild), © colourbox
Ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kann durch eigenen Verzicht auf die Staatsangehörigkeit erfolgen oder bis zum 26.06.2024 aufgrund automatischer gesetzlicher Regelung.
Häufigster Verlustgrund der deutschen Staatsangehörigkeit war bis zum 27.06.2024 der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag. Der automatische Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit durch Geburt hatte dagegen i.d.R. keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Seit dem 27.06.2024 können Sie nunmehr eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren.
Daneben können deutsche Staatsangehörige freiwillig auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit verzichten wenn sie auch noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen.
Die wichtigsten Gründe für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind:
Gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) i.d.F. bis 26.06.2024verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen eigenen Antrag erfolgte.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit trat allerdings nicht ein, wenn der Betreffende vor (!) Annahme der fremden Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat.
Seit einer am 28.08.2007 in Kraft getreten Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes verlor ein Deutscher seine deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn er nach diesem Stichtag die Staatsangehörigkeit eines -Mitgliedstaates oder der Schweiz erwirbt.
Mit dem Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) hat ein ab dem 27.06.2024 eingetretener Erwerb einer anderen Staatsangehörigkeit keine Außenwirkungen mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seit dem 01.01.1977 auch durch Adoption eines deutschen Kindes durch ausländische Eltern verloren gehen, wenn das Kind durch diese Adoption automatisch eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt.
Kinder, die vor diesem Datum von ausländischen Staatsangehörigen adoptiert wurden, haben dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit regelmäßig nicht verloren.
Deutsche Staatsangehörige, die freiwillig ohne Zustimmung der zuständigen Behörde (Bundesministerium der Verteidigung) in den Dienst von Streitkräften oder vergleichbaren bewaffneten Verbänden eines Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen, verlieren seit dem Jahr 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch kraft Gesetzes (§28 StAG).
Seit dem 06.07.2011 gilt die Zustimmung als automatisch erteilt u.a. für Personen, die zugleich die Staatsangehörigkeit eines NATO-Landes haben und in die Streitkräfte diese Landes eintreten.
Ein dauerhafter Aufenthalt im Ausland von mehr als 10 Jahren, ohne dass sich die Person bei einem deutschen Konsulat in die „Konsulatsmatrikel“ (=Register der im jeweiligen Amtsbezirk wohnhaften Deutschen) hat eintragen lassen, führte bis 1914 zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Verlustgrund ist von entscheidender Bedeutung für Sie, wenn Ihr Vorfahre, von dem Sie die deutsche Staatsangehörigkeit ableiten möchten, vor 1904 ausgewandert ist. Ist dies der Fall, so hat der Vorfahre - sollte eine Eintragung im „Konsulatsmatrikel“ nicht erfolgt sein - automatisch nach Ablauf von 10 Jahren Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und konnte diese folglich nicht mehr an die nächste Generation weitergeben.
Ein Deutscher kann auf seine deutsche Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht wird wirksam mit Aushändigung der Verzichtsurkunde. Weitere Information dazu finden Sie hier:
Besondere Vorschriften gelten für die Verfolgten des Nazi-Regimes, denen die deutsche Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen zwischen dem 30.01.1933 und dem 08.05.1945 entzogen worden ist. Diese Personen und deren Abkömmlinge haben unter Umständen einen Anspruch auf Einbürgerung nach Art. 116 des Grundgesetzes.