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Adoptionsverfahren für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Familie mit Kindern (Symbolbild), © colourbox
Lebt ein Deutscher im Ausland und adoptiert dort ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption bei einem deutschen Gericht beantragt werden.
Anerkennungsverfahren
Adoptiert ein Deutscher im Ausland ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür das sogenannte Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor. Allein diese Anerkennung stellt die Wirkungen der ausländischen Adoption verbindlich für alle deutschen Behörden fest.
Zuständige Behörde in Deutschland
Ein Antrag für dieses Verfahren kann, sofern keiner der Adoptierenden seinen ständigen Wohnsitz in Deutschland hat, bei folgender Behörde direkt beantragt werden:
Amtsgericht Schöneberg
- Abteilung 24 -
Grunewaldstr. 66/67
10823 Berlin
Liegt der Ort des ständigen Wohnsitzes in Deutschland, ist der Antrag an das Amtsgericht am Sitz des für den Wohnort zuständigen Oberlandesgerichts zu richten (§5 Abs. 1 AdWirkG). Im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens kann es jedoch sinnvoll sein, das Amtsgericht anzurufen, in dessen Bezirk etwa anzuhörende Beteiligte oder sonstige Familienangehörige wohnen oder das bereits früher mit Familiensachen derselben Beteiligten befasst gewesen ist. Daher sollten Sie vor Antragstellung sorgfältig prüfen, ob vielleicht die Antragstellung bei einem anderen Amtsgerichts vorteilhafter für Sie ist.
Antragsverfahren
Das Verfahren hat unbedingt schriftlich zu erfolgen und wird durch einen formlosen Antrag der Adoptierenden eingeleitet. Für mögliche Rückfragen sollte im Antrag eine Telefonummer und E-Mail-Adresse angegeben werden.
Da die Gerichtssprache deutsch ist, müssen fremdsprachige Dokumente übersetzt werden. Allerdings entscheidet der jeweils zuständige Familienrichter/die jeweils zuständige Familienrichterin im Einzelfall, ob eine Übersetzung nötig ist.
Der Feststellungsbeschluss ist gebührenfrei; allein für die Zustellung können Kosten anfallen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Welche Unterlagen an das Gericht zu übersenden sind, hängt davon ab, ob die Adoption in den Anwendungsbereich des sogenannten Haager Adoptionsübereinkommens fällt. Das Übereinkommen ist gemäß Art. 2 Abs.1 allerdings nur anwendbar, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist oder gebracht werden soll. Namibia ist nicht Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens.
Im Folgenden wird aufgeführt, welche Unterlagen vorzulegen sind, wenn die Adoption nicht nach dem Haager Adoptionsübereinkommen stattgefunden hat:
- ein von beiden Adoptierenden unterschriebener formloser Antrag auf Anerkennung der Adoption des Kindes
- die ausländische Adoptionsentscheidung in beglaubigter Kopie mit einer damit verbundenen Übersetzung der Entscheidung durch einen vereidigten Dolmetscher
- Unterlagen, aus denen sich Informationen über Herkunft und Lebensweg des Kindes vor der Adoption ergeben
- die Geburtsurkunde des Kindes nebst Übersetzung, soweit vorhanden
- Dokumente, die eine Zustimmung der leiblichen Eltern zur Adoption beinhalten und im ausländischen Verfahren vor dem Adoptionsausspruch eingeholt wurden, soweit vorhanden
- ggf. vor der Adoption angefertigte Sozialberichte über das Adoptivkind
- ggf. vor der Adoption angefertigte Sozial- oder Eignungsberichte über die Antragsteller.
- Angaben und Nachweise über die Beteiligung einer in- oder ausländischen Adoptionsvermittlungsstelle mit Anschrift und Internetadresse
- eine persönliche (unterschriebene) Darstellung der Antragsteller, aus der sich die Umstände der Auswahl des Adoptivkindes sowie der Ablauf des ausländischen Adoptionsverfahrens ergeben, außerdem eine Aufstellung sämtlicher während des Adoptionsverfahrens geleisteten Zahlungen (mit Zahlungsempfänger)
- Angaben zum Familienstand der Antragsteller, ggf. Heiratsurkunde
- Passkopien der Antragstellenden
Es empfiehlt sich, schriftlich eine Person in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigte/n für die förmliche Zustellung des Beschlusses zu benennen. Auf diese Weise entfällt ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland, das zusätzliche Kosten und Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Antragsteller werden gebeten, eine entsprechende formlose Vollmacht zu unterschreiben und mit den Antragsunterlagen einzureichen.
Bitte beachten Sie: es handelt sich bei dieser Aufstellung um Dokumente, die in den meisten Fällen vorgelegt werden müssen. Im individuellen Fall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch das zuständige Gericht verlangt werden. Kontaktieren Sie daher vor der Antragstellung des Gericht, bei dem Sie ihren Antrag stellen möchten. Kontaktdaten zu den einzelnen Gerichten in Deutschland finden Sie mithilfe gängiger Suchmaschinen im Internet.
Allgemeine Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur internationalen Adoption finden Sie auf auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz: Internationale Adoption