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Ausschlagung einer Erbschaft
Wenn Sie eine Erbschaft nicht antreten möchten, können Sie sie innerhalb einer festgelegten Frist ausschlagen.
Muss ich eine Erbschaft annehmen?
Besaß der Verstorbene (Erblasser) zum Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit oder gehören zum Nachlass auch Grundstücke oder sonstige Immobilien in Deutschland, so richtet sich die Erbfolge nach deutschem Recht.
Nach deutschem Recht geht der Nachlass direkt auf den Erben über. Das bedeutet, dass es so auch möglich ist, einen überschuldeten Nachlass zu erben. Deshalb kann derjenige, der als Erbe berufen ist, die Erbschaft ausschlagen und sie somit nicht annehmen.
Ausschlagungserklärung
Die Ausschlagung der Erbschaft richtet sich nach §§ 1942-1966 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach kann eine Ausschlagung nur innerhalb von 6 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Ausschlagende vom Erbfall und von seiner Berufung als Erbe erfährt. Hält sich der Erbe zu diesem Zeitpunkt jedoch im Ausland auf (es kommt nicht auf dessen Wohnsitz an) oder hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland, so beträgt die Frist 6 Monate. Schlägt der Erbe die Erbschaft innerhalb der gesetzlichen Frist nicht aus, so gilt sie als angenommen.
Eine Ausschlagung unter Bedingungen oder eine nur teilweise Ausschlagung ist nicht möglich. Die Ausschlagung muss schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Eingang der Erklärung beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland an.
Was muss ich bei einer Erbausschlagung beachten, wenn ich Kinder habe?
Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls ausgeschlagen werden. Dies kann bei minderjährigen Kindern nur durch den gesetzlichen Vertreter geschehen. Sind beide Eltern gesetzliche Vertreter, ist die Ausschlagungserklärung von beiden Elternteilen zu unterschrieben. In bestimmten Fällen muss jedoch noch das zuständige Familiengericht die Ausschlagung genehmigen.
Form der Ausschlagung und Terminvereinbarung
Für die im Rahmen der Erbausschlagung durchzuführende Unterschriftsbeglaubigung kann nach vorheriger Terminvereinbaurng hier an der Botschaft Windhuk durchgeführt werden.
Bitte beachten Sie, dass die erklärenden Personen persönlich an der Botschaft vorsprechen müssen.
Sollten Sie nicht bei der Botschaft vorsprechen können, klären Sie bitte vor Abgabe der Erklärung unmittelbar mit dem Nachlassgericht in Deutschland, ob eine von einem namibischen Notariat vorgenommene Unterschriftsbeglaubigung ausreicht.
Vorzulegende Unterlagen
⬜ | Identifkationspapiere der erklärenden Personen (z.B. Reisepass, Personalausweis/ID-Karte) |
⬜ | Schreiben des Amtsgerichts, dass Sie Erbe geworden sind |
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eine von Ihnen vorbereitete Ausschlagungserklärung vorlegen. Eine Textvorlage für die Ausschlagungserklärung finden Sie hier: |
Weitere Vorgehensweise
Die beglaubigte Ausschlagungserklärung ist im Nachgang von Ihnen selbst an das zuständige Gericht in Deutschland zu übersenden.
Gebühren
Die Unterschriftsbeglaubigung ist gebührenpflichtig. Die Übersicht der Gebühren finden Sie hier.
Auf einen Blick: Downloads und Links
Bitte buchen Sie für alle konsularischen Dienstleistungen rechtzeitig einen Termin. Ohne Termin ist keine Vorsprache möglich.
Den Link zur Terminvergabe finden Sie hier:
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