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Notarielle Beurkundung
Verschiedene Beurkundungen können von der Botschaft Windhuk vorgenommen werden.
Allgemeines
Die Beurkundung ist die „stärkere“ Form bei der Vornahme von Rechtsgeschäften. Auch bei der Beurkundung bestätigt der Konsularbeamte die Identität des Unterzeichnenden, zusätzlich ist er aber verpflichtet, die/den Unterzeichnende/n über die rechtliche Bedeutung und die Konsequenzen ihrer/seiner Erklärung zu belehren.
Die Botschaft Windhuk prüft den Sachverhalt vorab und bereitet die Urkunde vor. Diese Vorbereitung ist zuweilen aufwändig, sodass die Beurkundung selbst erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann.
Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab E-Mail an die Botschaft, wenn eine Beurkundung nötig ist. Die Botschaft wird dann im Einzelfall entscheiden, ob diese durchgeführt werden kann und welche Angaben und Unterlagen vorab benötigt werden.
Die folgenden Rechtsgeschäfte können an der Botschaft Windhuk grundsätzlich beurkundet werden:
- eidesstattliche Versicherung (z. B. in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, bei Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland)
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmung der Mutter zur erfolgten Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
Die Botschaft kann grundsätzlich keine Kauf- oder Schenkungsverträge, Eheverträge oder Testamente beurkunden. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an einen Notar.
Bitte beachten Sie ferner, dass eine Beurkundung - entgegen einer Beurkundung bei einem deutschen Notar - von Seiten der Botschaft auch abgelehnt werden kann.
Welche Unterlagen Sie zur Beurkundung mitbringen müssen, teilt Ihnen die Botschaft im Einzelfall mit.
Gebühren
Bei der Auslandsvertretung fällt eine Gebühr für die Beurkundung an. Eine Übersicht der Gebühren finden Sie hier.