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Adoptionsverfahren für Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Familie mit Kindern (Symbolbild) © colourbox
Lebt ein deutsche Person im Ausland und adoptiert dort ein Kind, kann die Anerkennung dieser Adoption bei einem deutschen Gericht beantragt werden.
Anerkennungsverfahren
Adoptiert eine deutsche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland dort ein Kind (nationale Adoption im Ausland), kann die Anerkennung dieser Adoption durch ein deutsches Gericht beantragt werden. Der Gesetzgeber sieht hierfür das sogenannte Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren vor. Allein diese Anerkennung stellt die Wirkungen der ausländischen Adoption verbindlich für alle deutschen Behörden fest.
Zuständige Behörde in Deutschland
Ein Antrag für dieses Verfahren kann, sofern keiner der Adoptierenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, bei folgender Behörde direkt beantragt werden:
Amtsgericht Schöneberg
Familiengericht
10823 Berlin
Liegt der Ort des gewöhnlichen Aufnethalts einer der Adoptierenden in Deutschland, ist das Amtsgericht (Familiengericht), in dessen Bezirk die und/oder der Adoptierende/n, hilfsweise das Kind, den gewöhnlichen Aufenthalt und ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat zuständig.
Antragsverfahren
Das Verfahren hat unbedingt schriftlich zu erfolgen und wird durch einen formlosen Antrag der Adoptierenden eingeleitet. Für mögliche Rückfragen sollte im Antrag eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse angegeben werden.
Da die Gerichtssprache deutsch ist, müssen fremdsprachige Dokumente übersetzt werden. Allerdings entscheidet der jeweils zuständige Familienrichter/die jeweils zuständige Familienrichterin im Einzelfall, ob eine Übersetzung nötig ist.
Der Feststellungsbeschluss ist gebührenfrei; allein für die Zustellung können Kosten anfallen.
Welche Unterlagen sind einzureichen?
Da es sich nicht um ein formalisiertes Verfahren handelt, wird mindestens die Vorlage der nachfolgenden Unterlagen empfohlen:
- ein von beiden Adoptierenden unterschriebener formloser Antrag auf Anerkennung der Adoption des Kindes
- die ausländische Adoptionsentscheidung in beglaubigter Kopie mit einer damit verbundenen Übersetzung der Entscheidung durch eine/n vereidigte/n Dolmetscher/in
- die Geburtsurkunde des Kindes nebst Übersetzung (vor und nach der Adoption) in beglaubigter Kopie mit Übersetzung durch eine/n vereidigte/n Dolmetscher/in
- sämtlich im Zusammenahng mit der Adoption erhaltene Dokumente in beglaubigter Kopie mit Übersetzung durch eine/n vereidigte/n Dolmetscher/in
- Angaben zum Familienstand der Antragstellenden (z. B. Heiratsurkunde)
- Passkopien der Antragstellenden
Es empfiehlt sich, schriftlich eine Person in Deutschland als Zustellungsbevollmächtigte/n für die förmliche Zustellung des Beschlusses zu benennen. Auf diese Weise entfällt ein Zustellungsrechtshilfeverfahren im Ausland, das zusätzliche Kosten und Zeit in Anspruch nehmen würde. Die Antragstellenden werden gebeten, eine entsprechende formlose Vollmacht zu unterschreiben und mit den Antragsunterlagen einzureichen.
Bitte beachten Sie: Es handelt sich bei dieser Auflistung um die Standard-Dokumente, die in den meisten Fällen vorgelegt werden müssen. Im individuellen Fall kann die Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch das zuständige Gericht verlangt werden. Kontaktieren Sie daher vor der Antragstellung des Gericht, bei dem Sie ihren Antrag stellen möchten. Kontaktdaten zu den einzelnen Gerichten in Deutschland finden Sie mithilfe gängiger Suchmaschinen im Internet.
Weitere Konstellationen
Sofern es im Zuge der Adoption zu einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einen anderen Staat kam/kommen soll, handelt es sich um eine internationale Adoption. In diesem Fall ist das Haager Adoptionsübereinkommen die vorrangige Rechtsquelle. Das Übereinkommen ist allerdings nur anwendbar, wenn das Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat („Heimatstaat“) in einen anderen Vertragsstaat („Aufnahmestaat“) gebracht worden ist oder gebracht werden soll. Namibia ist seit dem 01.01.2026 Vertragsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens. Deutschland ist ebenfalls Vertragsstaat.
Allgemeine Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zu internationalen Adoptionen finden Sie auf auf der Internetseite des Bundesamts für Justiz: Internationale Adoption
Weitere Informationen
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