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Erbschaftsangelegenheiten
Möchten Sie Informationen, wie Sie Ihren Nachlass selbst regeln können?
- Anwendbares Recht
- Ich lebe in Namibia, möchte aber, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Was muss ich tun?
- Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Testamenstvollstreckerzeugnis?
- Muss ich für den Nachlass immer ein Erbschein bzw. bei angeordneter Testamentsvollstreckung ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden?
- Der Testamentsvollstrecker ist nicht in Deutschland zugegen und/oder spricht kein Deutsch, was die Nachlassabwicklung in Deutschland erschwert. Was kann ich tun?
- Wo kann ich mich zum Thema Erbrecht beraten lassen?
Anwendbares Recht
Am 17.08.2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, die einige wichtige Änderungen mit sich brachte:
Die Erbfolge für Deutsche regelte sich bis 2015 nach deutschem Recht. Seit dem 17.08.2015 ist das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes anzuwenden, es sei denn, der Verstorbene hat in einem Testament etwas anderes bestimmt (sogenannte Rechtswahlerklärung). Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben.
Ich lebe in Namibia, möchte aber, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Was muss ich tun?
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland hat, aber dennoch möchte, dass im Fall des Todes das Erbrecht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit anwendbar ist, muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder
- ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist dies ein Testament - erfolgen
oder
- sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO).
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Was ist der Unterschied zwischen Erbschein und Testamenstvollstreckerzeugnis?
Bei angeordneter Testamentsvollstreckung und deutschem Erbstatut weist
- das Testamentsvollstreckerzeugnis die Verfügungsbefugnis und
- der Erbschein die Eigentumsverhältnisse vor einer Verfügung
nach.
Muss ich für den Nachlass immer ein Erbschein bzw. bei angeordneter Testamentsvollstreckung ein Testamentsvollstreckerzeugnis beantragt werden?
Auf Antrag der Erben oder des Testamentsvollstreckers kann ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder Erbschein beantragt werden, sofern dies für die Abwicklung der Nachlassgegenstände erforderlich ist. In vielen Fällen reicht z.B. auch das notarielle Testament mit Eröffnungsprotokoll.
Die Frage, was zur Abwicklung eines konkreten Nachlassgegenstandes benötigt wird, kann nur die Stelle beantworten, die derzeit Zugriff auf den Nachlass hat. Bei Bankguthaben z.B. wäre dies die entsprechende Bank. Sofern Wohneigentum in Deutschland besteht muss i.d.R. ein Erbschein beantragt werden, insbesondere wenn das Wohneigentum verkauft werden soll. Hierzu berät der Notar in Deutschland.
Der Testamentsvollstrecker ist nicht in Deutschland zugegen und/oder spricht kein Deutsch, was die Nachlassabwicklung in Deutschland erschwert. Was kann ich tun?
Es besteht auch die Möglichkeit eine Testamentsvollstreckung abzulehnen. Dies müsste schriftlich ggü. dem Nachlassgericht erklärt werden. Folge: das Nachlassgericht bestimmt einen anderen Testamentsvollstrecker in Deutschland.
Wo kann ich mich zum Thema Erbrecht beraten lassen?
Die Deutsche Botschaft führt keine Erbrechtsberatungen durch. Bitte kontaktieren Sie hierzu einen Rechtsanwalt oder einen (deutschen) Notar.