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Erbschaftsangelegenheiten

27.01.2026 - Artikel

Möchten Sie Informationen, wie Sie Ihren Nachlass selbst regeln können?

Anwendbares Recht


Am 17.08.2015 trat die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft, die einige wichtige Änderungen mit sich brachte:

Die Erbfolge für Deutsche regelte sich bis 2015 nach deutschem Recht. Seit dem 17.08.2015 ist das Recht am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes anzuwenden, es sei denn, der Verstorbene hat in einem Testament etwas anderes bestimmt (sogenannte Rechtswahlerklärung). Daraus können sich erhebliche Abweichungen zur bisherigen erbrechtlichen Situation ergeben.

Ich lebe in Namibia, möchte aber, dass deutsches Recht zur Anwendung kommt. Was muss ich tun?

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland hat, aber dennoch möchte, dass im Fall des Todes das Erbrecht des Landes der eigenen Staatsangehörigkeit anwendbar ist, muss eine entsprechende Rechtswahl treffen. Diese Rechtswahl muss entweder

  • ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen – meist ist dies ein Testament - erfolgen

oder

  • sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO).

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.

Wo kann ich mich zum Thema Erbrecht beraten lassen?

Die Deutsche Botschaft führt keine Erbrechtsberatungen durch. Bitte kontaktieren Sie hierzu einen Rechtsanwalt.

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