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Anerkennung einer ausländischen Scheidung in Deutschland

29.03.2021 - Artikel

Ausländische Scheidungsurteile müssen in der Regel in Deutschland anerkannt werden. Erst danach entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Allgemeine Information

Ausländische Scheidungsurteile müssen in der Regel in Deutschland anerkannt werden. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn diesem durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist nicht durchzuführen für Entscheidungen in Ehesachen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union – außer Dänemark -, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde.

Ein förmliches Anerkennungsverfahren ist auch dann nicht notwendig, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich (also keine doppelte Staatsangehörigkeit) zur Zeit der Entscheidung angehört haben (sog. Heimatstaatenentscheidung). Dies gilt nicht für sogenannte Privatscheidungen.

Wo wird über die Anerkennung entschieden?

Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung in Berlin zu richten.

Wo kann der Antrag eingereicht werden?

Der Antrag kann über ein deutsches Standesamt, z. B. im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses oder der dort beabsichtigen Eheschließung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft, über eine deutsche Auslandsvertretung oder direkt bei der für die Anerkennung zuständigen Stelle eingereicht werden.

Welche Unterlagen werden verlangt?

  • vollständig ausgefülltes Formular:
    Formular: Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen PDF / 42 KB
  • vollständige Ausfertigung (Original) oder beglaubigte Ablichtung der ausländischen Entscheidung mit Rechtskraftvermerk (soweit dieser erteilt wird) und möglichst mit Tatbestand und Entscheidungsgründen.
  • urkundlichen Nachweis über die Registereintragung bei Ländern, in denen diese zur Wirksamkeit der Entscheidung erforderlich ist.
  • Ablichtung der Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe.
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Passkopien der geschiedenen Ehegatten).
  • Bescheinigung über den Verdienst/das Einkommen des Antragstellers
  • schriftliche Vollmacht, falls der Antrag durch einen Bevollmächtigten gestellt wird.
  • von fremdsprachigen Schriftstücken grundsätzlich Übersetzungen unmittelbar aus der fremden in die deutsche Sprache, angefertigt von einem ermächtigten oder öffentlich bestellten Übersetzer

Welche Gebühren fallen an?

Das Anerkennungsverfahren ist gebührenpflichtig. Ihre Höhe hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab. Bei der Festsetzung der Gebühr sind insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten, der Verwaltungsaufwand und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu berücksichtigen. Die übliche Mittelgebühr liegt bei 160,- Euro.

Wie lange dauert es bis zur Entscheidung?

Die Verfahrensdauer hängt wesentlich davon ab, ob alle für die Prüfung des Antrages erforderlichen Angaben gemacht und die notwendigen Unterlagen vollständig eingereicht werden. Erst dann kann die abschließende Prüfung erfolgen und die Entscheidung (nach Eingang der Gebühr) ergehen. Verzögerungen können sich auch aufgrund der Übermittlungswege und im Zahlungsverkehr ergeben. Deshalb kann die Verfahrensdauer (abhängig vom Einzelfall) einige Wochen, bisweilen auch Monate betragen.

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