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Geburtsnamenserklärung ab dem 01.05.2025

Gemischtnationale Familie © Colourbox
Zuständige Stellen
Für die Bearbeitung der Namenserklärung/-änderung bzw. Rechtswahl ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person zuständig.
Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Wenn Sie dauerhaft in Namibia wohnen, können Sie den Antrag über die Botschaft Windhuk einreichen. Diese prüft die Unterlagen und leitet sie zur abschließenden Bearbeitung an das deutsche Standesamt weiter.
Antragsbefugnis
Ist das Kind, dessen Geburtsname bestimmt werden soll, minderjährig, so ist die persönliche Vorsprache folgender Personen erforderlich:
- die sorgeberechtigten Eltern bzw. das allein sorgeberechtigte Elternteil und
- das Kind (sofern dieses 14 Jahre oder älter ist) sowie
- ggf. der namensgebende nicht sorgeberechtigte Elternteil bzw. der namensgebende Ehegatten des Elternteils
Ist das Kind, dessen Geburtsname bestimmt werden soll, volljährig, so ist die persönliche Vorsprache folgender Personen erforderlich:
- das Kind und
- der Eltern sowie
- ggf. der namensgebende Elternteil / namensgebende Ehegatte des Elternteils
Welche Unterlagen sind für die Namenserklärung mitzubringen?
- Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung:
- bei Minderjährigen: Antrag_Namenserklaerung_minderjaehrig
- bei Volljährigen: Namenserklaerung_volljaehrigesKind
- bei Volljährigen, die den Namen des neuen Ehepartners eines Elternteils erhalten sollen bzw. ihren Geburtsnamen einmalig ändern möchten: Erklärung_Einwilligung_Namensführung_Kind_volljaehrig
- Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile (ungekürzt oder full)
- Geburtsurkunde des Kindes (ungekürzt oder full)
- Falls zutreffend: Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
- Falls zutreffend: aktuelle Aufenthaltserlaubnis der Eltern in Namibia
- Gültige Reisepässe/ID beider Eltern (Führerscheine können nicht akzeptiert werden); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der vor der Geburt des Kindes ausgestellt wurde
- bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
- bei miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (ungekürzt oder full)
- ggf. Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
Eine Vaterschaftsanerkennung nach namibischem Recht kann unter folgenden Bedingungen für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden:
- Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet,
- das Kind wurde in Namibia geboren,
- der Vater oder beide Elternteile sind als Informant in der Urkunde genannt, und
- das Kind führt den Familiennamen des Vaters in der Urkunde (dies geht nur mit Zustimmung beider Eltern).
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist keine förmliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die namibische Vaterschaftsanerkennung nicht anerkannt und es bedarf einer förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Vaterschaftsanerkennung durch einen Deutschen ist nur möglich, sofern die nach deutschem Gesetz wirksame Vaterschaftsanerkennung vor dem 23. Lebensjahr des Kindes erfolgt ist.
Alle Informationen zur förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht finden Sie Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder Vorehen der Elternteile (z. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde):
Sofern ein/e Deutsche/r außerhalb von Deutschland geschieden wird, muss die Scheidung in einem gesonderten Verfahren in Deutschland anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorehe außerhalb von Deutschland geschlossen wurde. Näheres zur Anerkennung der Ehescheidung finden Sie hier. - Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.
Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.
Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.
Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Wenn der Staatsangehörigkeitsausweis eines Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren)
Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.
Wenn die Einbürgerung Ihres Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren).
Wichtig: die Einbürgerungsurkunde des Elternteils muss vor Ihrer Geburt ausgehändigt worden sein - maßgeblich ist das Aushändigungsdatum am unteren Ende der Einbürgerungsurkunde).
Sofern Sie Ihren eigene Staatsangehörigkeitsurkunde (für Sie wäre die dann der Staatsangehörigkeitsnachweis) beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.
Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.
Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.
Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.
Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil und Großeltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.
Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.
Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.
Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular der Botschaft Kontakt-Botschaft
- ggf. Adoptionsbeschluss
- ggf. Geburtsurkunden der jüngeren Geschwister
Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.
Wie sind die Unterlagen vorzulegen?
Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen (Ausnahme: Englisch und Französisch) sind mit Übersetzung ins Deutsche einzureichen.
Gebühren
Die Gebühren für Namenserklärung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Beim Standesamt I in Berlin, welches für alle Deutschen zuständig ist, die nie einen Wohnort in Deutschland hatten, beträgt die Gebühr 92,- €. Die Gebühren für das Standesamt müssen i.d.R. erst nach Zugang der Namenserklärung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen.
Wenn Sie den Antrag bei der Botschaft Windhuk einreichen, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Übersicht der bei Antragstellung zu zahlenden Gebühren finden Sie hier.
Bearbeitungszeiten
Die Botschaft Windhuk hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der einzelnen Standesämter, die in Einzelfällen mehrere Monate beantragen können.
Auf einen Blick: wichtige Links
Für alle konsularischen Dienstleistungen der Botschaft müssen Sie rechtzeitig vorher einen Termin vereinbaren: Terminbuchung - Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Windhuk - Auswärtiges Amt
Für alle Fragen, auf die Sie auf dieser Webseite keine Antwort finden, können Sie gerne Kontakt zum Rechts- und Konsularreferat aufnehmen. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular: