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Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister

Auf dem Fotos sieht man zwei Babies, eines mit rosa Söckchen, eines mit blauen Söcken.

Geburtsanzeige © dpa-Zentralbild

01.03.2024 - Artikel

Wir empfehlen allen Deutschen, die im Ausland geboren sind, die Nachbeurkundung der Geburt im deutschen Geburtenregister. Für bestimmte Personen besteht sogar eine Pflicht diese durchzuführen.

Pflicht zur Nachbeurkundung der Geburt zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

Wenn

Sie als deutsches Elternteil

  • nach dem 31.12.1999,
  • außerhalb von Deutschland geboren wurden und
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Deutschland haben

und

Ihr Kind

  • außerhalb von Deutschland geboren wird bzw. wurde,

so erwirbt Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann, wenn Sie für Ihr Kind innerhalb eines Jahres nach Geburt eine deutsche Geburtsurkunde beantragen und die Geburt somit in Deutschland nachbeurkunden lassen.

Näheres zu dieser gesetzlichen Regelung finden Sie hier.

Weitere Gründe für die Nachbeurkundung einer Geburt

Außerhalb von Deutschland ausgestellte Geburtsurkunden entfalten in Deutschland oftmals nicht vollumfänglich Wirkung. So werden u.a. die Abstammungsverhältnisse und die Namensführung, aber auch die Anerkennung der Urkunde als solches in Deutschland unterschiedlich bewertet und es bedarf ggf. weiterer Schritte, damit die Urkunde und dessen Inhalt in Deutschland anerkannt werden.

Alle deutschen Staatsangehörigen haben die Möglichkeit, ihre außerhalb von Deutschland erfolgte Geburt nachbeurkunden zu lassen und somit eine Geburtsurkunde zu erhalten, die vollumfänglich in Deutschland und in der EU anerkannt wird.

Erklärung zum Geburtsnamen

Die in der namibischen Geburtsurkunde getroffene Entscheidung über den Familiennamen wird bei Personen, die vor dem 01.05.2025 geboren wurden, in vielen Fällen nicht automatisch in Deutschland akzeptiert, sodass eine Namenserklärung erforderlich sein kann. Näheres finden Sie unter Namenserklärung.

Antragsbefugnis

Bei einer Geburt sind

  • die Eltern (Vater oder Mutter können ggf. auch allein beantragen),
  • das Kind, um dessen Geburt es sich handelt,
    • dessen (letzte/r) Ehegatte/Ehegattin oder Lebenspartner/in oder
    • dessen Kinder

antragsberechtigt.

Sofern im Zuge der Nachbeurkundung der Geburt zeitgleich eine Namenserklärung abgegeben wird, ist die persönliche Anwesenheit aller sorgeberechtigten Personen sowie des über 14 Jahre alten Kindes, um dessen Geburt es sich handelt, erforderlich.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung der Geburtsbeurkundung ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Wenn Sie dauerhaft in Namibia wohnen, können Sie den Antrag über die Botschaft Windhuk einreichen. Diese prüft die Unterlagen und leitet sie zur abschließenden Bearbeitung an das deutsche Standesamt weiter.

Welche Unterlagen sind vorzulegen?

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im deutschen Geburtenregister
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Falls zutreffend: Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
  • Falls zutreffend: aktuelle Aufenthaltserlaubnis der Eltern in Namibia
  • Gültige Reisepässe/IDs beider Eltern (Führerscheine können nicht akzeptiert werden); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der vor der Geburt des Kindes ausgestellt wurde
  • bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass/ID des Kindes
  • bei miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch
  • ggf. Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)

    Eine Vaterschaftsanerkennung nach namibischem Recht kann unter folgenden Bedingungen für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden:

    1. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren
    2. das Kind in Namibia geboren ist,
    3. der Vater oder beide Elternteile als Informant in der Urkunde genannt sind
    4. das Kind den Familiennamen des Vaters in der Urkunde führt (dies geht nur mit Zustimmung des Vaters).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist keine förmliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die namibische Vaterschaftsanerkennung nicht anerkannt und es bedarf einer förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

    Alle Informationen zur förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht finden Sie hier

  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder Vorehen der Elternteile (z. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde):
    Sofern ein/e Deutsche/r außerhalb von Deutschland geschieden wird, muss die Scheidung in einem gesonderten Verfahren in Deutschland anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorehe außerhalb von Deutschland geschlossen wurde. Näheres zur Anerkennung der Ehescheidung finden Sie hier.
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Wenn der Staatsangehörigkeitsausweis eines Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren)

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Wenn die Einbürgerung Ihres Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren).

    Wichtig: die Einbürgerungsurkunde des Elternteils muss vor Ihrer Geburt ausgehändigt worden sein - maßgeblich ist das Aushändigungsdatum am unteren Ende der Einbürgerungsurkunde).

    Sofern Sie Ihren eigene Staatsangehörigkeitsurkunde (für Sie wäre die dann der Staatsangehörigkeitsnachweis) beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.

    Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil und Großeltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.

    Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Bitte nutzen Sie das Kontaktformular der Botschaft Kontakt-Botschaft

Wie sind die Unterlagen vorzulegen?

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Deutsche Urkunden/Abmeldebescheinigungen werden auch in Kopie akzeptiert.

Fremdsprachige Unterlagen (Ausnahme: Englisch) müssen mit amtlicher Übersetzung ins Deutsche eingereicht werden.

Arten von deutschen Geburtsurkunden

Art der Urkunde Besonderheit
Geburtsurkunde A4 deutschsprachige Urkunde
Geburtsurkunde für das Stammbuch (DIN A 5) deutschsprachige Urkunde, die auf festerem Papier gedruckt wird und für die in Deutschland üblichen Stammbuchordner bereits entsprechend gelocht ist
mehrsprachige Geburtsurkunde (DIN A 4) der Urkundstext wird auf Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch angegeben
Beglaubigter Registerausdruck (mit Hinweisen) deutschsprachige Urkunde, aus der jegliche Änderungen detailliert entnommen werden können (z.B. Datum der Namensbestimmung)

Gebühren

Die Gebühren für Geburtsbeurkundungen und damit verbundene Formalitäten richten sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat, und betragen zwischen 80,00 Euro und 160,00 Euro. Die Gebühren für die Beurkundung der Geburt müssen i.d.R. erst nach Beurkundung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen.

Wenn Sie den Antrag bei der Botschaft Windhuk einreichen, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Übersicht der bei Antragstellung zu zahlenden Gebühren finden Sie hier.

Bearbeitungszeit

Die Botschaft Windhuk hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und kann daher keine Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen. Die Bearbeitung einer Geburtsbeurkundung beim Standesamt I in Berlin kann bis zu 36 Monate in Anspruch nehmen.

Auf einen Blick: Downloads und Links

Für alle konsularischen Dienstleistungen der Botschaft müssen Sie rechtzeitig vorher einen Termin vereinbaren: Terminbuchung - Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Windhuk - Auswärtiges Amt

Für alle Fragen, auf die Sie auf dieser Webseite keine Antwort finden, können Sie gerne Kontakt zum Rechts- und Konsularreferat aufnehmen. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular:

Kontakt zur Botschaft

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