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Informationen zur Namensführung von minderjährigen Kindern und zur Namenserklärung
Das deutsche Namensrecht ist sehr komplex. Die häufigsten Fallkonstellationen und wie Sie eine Namenserklärung abgeben können haben wir hier beschrieben.
Übersicht
Ein deutsches Kind, das im Ausland geboren wird, erhält nach deutschem Recht nicht automatisch den Namen, der in der ausländischen (z.B. namibischen) Geburtsurkunde eingetragen ist.
Im Folgenden sind die häufigsten Konstellationen aufgeführt, und welche Folgen sie für den Namen des Kindes haben. Bitte beachten Sie, dass in erster Linie Geburten in Namibia ab dem 01.09.1986 berücksichtigt sind. Ist die Geburt in einem anderen Land oder vor dem 01.09.1986 erfolgt, kann die Bewertung abweichen.
- Fall 1: Die Eltern des Kindes sind bei Geburt verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht
Das Kind erhält automatisch den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Eine zusätzliche Namenserklärung ist nicht nötig. Der Ehename muss durch eine deutsche Heiratsurkunde oder eine Namensbescheinigung nachgewiesen sein.
Wünschen die Eltern für das Kind einen anderen Namen als den Ehenamen (z.B. einen Doppelnamen), können die Eltern unter Umständen vor dem 18. Geburtstag des Kindes den gewünschten Namen nach einem fremden Recht bestimmen. Das ist nur dann möglich, wenn einer der Eltern eine Staatsangehörigkeit besitzt, die eine solche Namenswahl zulässt. Wenden Sie sich in diesem speziellen Fall bitte an die Botschaft Windhuk. - Fall 2: Die Eltern des Kindes sind bei Geburt verheiratet und führen unterschiedliche Namen
Das Kind führt nach deutschem Recht noch gar keinen Namen. Eine Namenserklärung für das Kind ist erforderlich, die sich bei Wahl in das deutsche Recht auch auf alle ggf. nachgeborenen minderjährigen Kinder auswirkt. ggf. vorhandene volljährige Geschwister hingegen müssen jeweils eine eigenständige Namenserklärung abgeben.
Alternativ können die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen wählen. Diese Namenswahl gilt dann für alle in der Ehe geborenen Kinder ungeachtet des Alters. Näheres hierzu finden Sie hier - Fall 3: Die Eltern des Kindes sind bei Geburt nicht verheiratet und
der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und ist in der Geburtsurkunde eingetragen und
die Mutter des Kindes ist nicht deutsche Staatsangehörige
Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Namen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Beide Eltern müssen der Änderung zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen. - Fall 4: Die Eltern des Kindes sind bei Geburt nicht verheiratet und
der Vater hat die Vaterschaft anerkannt und ist in der Geburtsurkunde eingetragen und
die Mutter des Kindes ist deutsche Staatsangehörige
Das Kind erhält im Zeitpunkt der Geburt zunächst automatisch den Namen der Mutter. Eine Namensänderung ist bis zum 18. Geburtstag des Kindes möglich. Zuvor muss die Vaterschaft auch nach deutschem Recht wirksam bestehen. Hierfür ist unter Umständen die ausdrückliche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung vor deutschen Behörden nötig. Eine solche kann in der Botschaft Windhuk abgegeben werden. Nach erfolgter Zustimmungserklärung kann die Namensänderung erklärt werden. Beide Eltern müssen dieser zustimmen. Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, muss es ebenso persönlich zustimmen.
Gilt immer deutsches Namensrecht?
Bitte beachten Sie: Die Namensführung eines deutschen Kindes richtet sich grundsätzlich nach deutschem Recht. Dem Kind stehen bei entsprechenden Erklärungen der aktuelle Name des Vaters oder der Mutter zur Wahl.
Ist z.B. ein Doppelname gewünscht, können die Eltern vor dem 18. Geburtstag des Kindes bestimmen, dass sich die Namensführung nach ausländischem Recht richten soll, wenn einer der Elternteile die entsprechende Staatsangehörigkeit besitzt. Den Eltern stehen für den Namen des Kindes dann die Möglichkeiten zur Wahl, die das entsprechend gewählte Recht erlaubt.
Die Wahl des anzuwendenden Rechts und die Wahl des konkreten Namens kann in einer Namenserklärung zusammengefasst werden. Eine solche Namenswahl erstreckt sich nicht auf weitere Kinder der Eltern.
Aufgrund der Komplexität des deutschen Namensrechts nehmen Sie in Zweifelsfällen bitte unbedingt vorab Kontakt mit der Botschaft auf, um zu klären, ob in Ihrem Fall eine Namenserklärung notwendig oder der gewünschte Name möglich ist.
Welche Unterlagen muss ich für die Namenserklärung mitbringen?
Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin: Terminvereinbarung
Alle Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden.
Fremdsprachige Unterlagen (Ausnahme: Englisch und Französisch) müssen mit Übersetzung ins Deutsche oder ins Englische eingereicht werden.
Bitte legen Sie die folgenden Unterlagen vor:
- Vollständig ausgefülltes Formular „Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes“, noch nicht unterschrieben
Formular: Erklärung zur Namensführung eines minderjährigen Kindes PDF / 107 KB - Namibische Geburtsurkunde des Kindes
- Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile
- Falls zutreffend: Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
- Falls zutreffend: aktuelle Aufenthaltserlaubnis der Eltern in Namibia
- Gültige Reisepässe beider Eltern (andere Identifikationsdokumente können nicht akzeptiert werden); ggfs. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der vor der Geburt des Kindes ausgestellt wurde
- bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
- bei miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde
- ggfs Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)
- ggfs Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder Vorehen der Elternteile (z.B. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde)
- Falls ein deutscher Elternteil in Deutschland eingebürgert wurde: Einbürgerungsurkunde
- Falls ein deutscher Elternteil in Namibia eingebürgert wurde: namibische Einbürgerungsurkunde und deutsche Beibehaltungsgenehmigung
Bitte beachten Sie: es handelt sich bei dieser Aufstellung um Dokumente, die in Routinefällen vorgelegt werden müssen. Da das deutsche Namensrecht sehr komplex ist und viele Sachverhalte möglich sind, kann im individuellen Fall die Vorlage zusätzlicher Unterlagen durch die Botschaft Windhuk oder anschließend durch das zuständige Standesamt in Deutschland verlangt werden.
Gebühren
Die Übersicht zu den Gebühren finden Sie hier.
Bearbeitungszeit
Die Botschaft Windhuk hat keinen Einfluss auf die Bearbeitungszeiten der deutschen Standesämter und kann daher keinerlei Auskünfte über den Stand des Verfahrens erteilen.
Auf einen Blick: Downloads und Links
Für alle konsularischen Dienstleistungen der Botschaft müssen Sie rechtzeitig vorher einen Termin vereinbaren. Den Link zur Terminvergabe finden Sie hier:
Terminbuchung Rechts- und Konsularreferat
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