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Informationen zum Geburtsnamen

06.05.2025 - Artikel

Das deutsche Namensrecht hat sich zum 01.05.2025 umfassend geändert und richtet sich nunmehr nach dem gewöhnlichen Aufenthalt. Die häufigsten Fallkonstellationen und -möglichkeiten werden im Nachfolgenden beschrieben.

Änderungen im deutschen Namensrecht

Am 1. Mai 2025 trat die Reform des deutschen Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts in Kraft. Sowohl für deutsche als auch für binationale Familien ergeben sich dadurch neue Wahlmöglichkeiten. Für Eheschließungen und Geburten vor dem 1. Mai 2025 gelten die bisherigen Regelungen. Seit dem 1. Mai 2025 wird im deutschen Recht sowohl für Ehenamen als auch für den Geburtsnamen von Kindern die Bestimmung eines Doppelnamens aus den Namen beider Eheleute bzw. Eltern möglich sein. Der Name darf jedoch nicht aus mehr als zwei Teilen bestehen. Doppelnamen können mit oder ohne Bindestrich geschrieben werden.

Eine Kurzübersicht zu den Namenswahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht finden Sie hier. Auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz finden Sie FAQ mit ausführlichen Informationen zu den neuen Wahlmöglichkeiten im deutschen Namensrecht.

Übersicht

Die nachfolgende Übersicht dient zur Veranschaulichung dieser Regelungen in Bezug auf Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia haben und für die somit fortan das namibische Namensrecht zur Anwendung kommt.

Der Name eines Kindes, das nach dem 30.04.2025 in Namibia geboren wurde

Das Kind wurde

  • nach dem 30.04.2025
  • in Namibia geboren und
  • führt in der namibischen Geburtsurkunde den nach namibischem Sachrecht möglichen Namen des Vaters oder der Mutter

und

das Kind und die Eltern

  • haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Namibia

Es ist keine Namenserklärung erforderlich – der Name auf der namibischen Geburtsurkunde gilt auch für den deutschen Rechtsraum und somit für den deutschen Pass.

Der Name eines Kindes, das vor dem 01.05.2025 in Namibia geboren wurde

Die Eltern des Kindes waren

  • bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und
  • führen bereits einen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht (Nachweis durch deutsche Ehenamensbescheinigung oder deutsche Eheurkunde)

und

das Kind wurde

  • vor dem 01.05.2025
  • in Namibia geboren und
  • führt in der namibischen Geburtsurkunde den nach namibischem Sachrecht möglichen Namen des Vaters oder der Mutter

Es ist keine Namenserklärung erforderlich – die Eltern haben bereits einen gemeinsamen Ehenamen gewählt, der automatisch auch für das Kind gilt.

Eine Namensänderung/Rechtswahl ist jedoch möglich - ungeachtet des Alters des Kindes.

Die Eltern des Kindes waren

  • bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und
  • führen bislang keinen gemeinsamen Ehenamen nach deutschem Recht

und

das Kind wurde

  • vor dem 01.05.2025
  • in Namibia geboren und
  • führt in der namibischen Geburtsurkunde den nach namibischem Sachrecht möglichen Namen des Vaters oder der Mutter

Das Kind war aus bisheriger deutscher Rechtssicht namenslos.
Der Name auf der namibischen Geburtsurkunde gilt ab dem 01.05.2025 nunmehr auch für den deutschen Rechtsraum und somit für den deutschen Pass.

Eine Namensänderung/Rechtswahl ist jedoch möglich - ungeachtet des Alters des Kindes.

Die Mutter des Kindes war bei Geburt des Kindes

  • deutsche Staatsangehörige und
  • nicht mit dem Kindesvater verheiratet

und

  • es gibt keinen Vater bzw. der Vater des Kindes hat die Vaterschaft zum Kind nach deutschen Gesetzen nicht wirksam anerkannt

    Eine Vaterschaftsanerkennung nach namibischem Recht kann unter folgenden Bedingungen für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden:

    1. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren
    2. das Kind in Namibia geboren ist,
    3. der Vater oder beide Elternteile als Informant in der Urkunde genannt sind
    4. das Kind den Familiennamen des Vaters in der Urkunde führt (dies geht nur mit Zustimmung des Vaters).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist keine förmliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die namibische Vaterschaftsanerkennung nicht anerkannt und es bedarf einer förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

    Alle Informationen zur förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht finden Sie hier

und

das Kind wurde

  • vor dem 01.05.2025
  • in Namibia geboren und
  • führt in der namibischen Geburtsurkunde den nach namibischem Sachrecht möglichen Namen des Vaters oder der Mutter

Das Kind führt aus deutscher Rechtssicht seit Geburt den Namen der Mutter. Eine Namensänderung/Rechtswahl ist jedoch möglich - ungeachtet des Alters des Kindes.

Die Eltern des Kindes waren bei Geburt des Kindes

  • nicht miteinander verheiratet

und

der Vater des Kindes hat

  • die Vaterschaft zum Kind nach deutschen Gesetzen wirksam anerkannt

    Eine Vaterschaftsanerkennung nach namibischem Recht kann unter folgenden Bedingungen für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden:

    1. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren
    2. das Kind in Namibia geboren ist,
    3. der Vater oder beide Elternteile als Informant in der Urkunde genannt sind
    4. das Kind den Familiennamen des Vaters in der Urkunde führt (dies geht nur mit Zustimmung des Vaters).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist keine förmliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die namibische Vaterschaftsanerkennung nicht anerkannt und es bedarf einer förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

    Alle Informationen zur förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht finden Sie hier

und

das Kind wurde

  • vor dem 01.05.2025
  • in Namibia geboren und
  • führt in der namibischen Geburtsurkunde den nach namibischem Sachrecht möglichen Namen des Vaters

Das Kind führt aus deutscher Rechtssicht seit Geburt den Namen der Mutter. Eine Namensänderung/Rechtswahl ist jedoch möglich - ungeachtet des Alters des Kindes.

Sollten Sie Ihren Geburtsnamen ändern wollen, so bedarf dies einer Namenserklärung/Rechtswahl. Diese kann direkt bei dem für Sie zuständigen Standesamt nach vorheriger Online-Terminbuchung an der Botschaft Windhuk oder abgegeben werden. Die Namenserklärung ist auch im Rahmen der Nachbeurkundung der Geburt möglich.

Diese Namensänderung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die Namensführung im deutschen Recht (und somit auch im deutschen Pass) und es kommt zur sog. „hinkenden Namensführung“.

Bsp: Marie Becker (dt./nam. Staatsangehörige) und Lukas Schmidt (nam. Staatsangehöriger), die bei der Heirat ihre Namen beibehalten haben, leben in Namibia. Dort wird ihre Tochter Lena geboren. In die namibischen Geburtsurkunde wurde der Name Lena Schmidt nach namibischen Recht eingetragen. Die Kindeseltern hätten aber im deutschen Pass gerne eine Kombination ihrer Namen und das Kind soll Lena Becker Schmidt heißen. In diesem Fall können sie das deutsche Recht wählen und erklären, dass das Kind den Namen Lena Becker Schmidt erhalten soll. Sobald die Namenserklärung wirksam ist, führt das Kind im deutschen Pass den Namen Lena Becker Schmidt; im namibischen Pass hingegen weiterhin den Namen Lena Schmidt.

Zuständige Stelle

Für die Bearbeitung der Namenserklärung/-änderung bzw. Rechtswahl ist das Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz des Kindes oder der antragsberechtigten Person zuständig.

Bestand nie ein deutscher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in Deutschland, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

Wenn Sie dauerhaft in Namibia wohnen, können Sie den Antrag über die Botschaft Windhuk einreichen. Diese prüft die Unterlagen und leitet sie zur abschließenden Bearbeitung an das deutsche Standesamt weiter.

Antragsbefugnis

Ist das Kind, dessen Geburtsname bestimmt werden soll, minderjährig, so ist die persönliche Vorsprache folgender Personen erforderlich:

  • die sorgeberechtigten Eltern bzw. das allein sorgeberechtigte Elternteil und
  • das Kind (sofern dieses 14 Jahre oder älter ist) sowie
  • ggf. der namensgebende nicht sorgeberechtigte Elternteil bzw. der namensgebende Ehegatten des Elternteils

Ist das Kind, dessen Geburtsname bestimmt werden soll, volljährig, so ist die persönliche Vorsprache folgender Personen erforderlich:

  • das Kind und
  • der Eltern sowie
  • ggf. der namensgebende Ehegatte des Elternteils

Welche Unterlagen sind für die Namenserklärung mitzubringen?

  • Vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erklärung:
  • Geburts- oder Abstammungsurkunden beider Elternteile (ungekürzt oder full)
  • Geburtsurkunde des Kindes (ungekürzt oder full)
  • Falls zutreffend: Abmeldebestätigung des letzten Wohnsitzes der Eltern in Deutschland
  • Falls zutreffend: aktuelle Aufenthaltserlaubnis der Eltern in Namibia
  • Gültige Reisepässe/ID beider Eltern (Führerscheine können nicht akzeptiert werden); ggf. zusätzlich deutscher Reisepass des deutschen Elternteils, der vor der Geburt des Kindes ausgestellt wurde
  • bei Kindern ab 14 Jahren: gültiger Reisepass des Kindes
  • bei miteinander verheirateten Eltern: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch (ungekürzt oder full)
  • ggf. Nachweis über die Anerkennung der Vaterschaft (wenn die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren)

    Eine Vaterschaftsanerkennung nach namibischem Recht kann unter folgenden Bedingungen für den deutschen Rechtsraum anerkannt werden:

    1. Die Eltern des Kindes waren bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren
    2. das Kind in Namibia geboren ist,
    3. der Vater oder beide Elternteile als Informant in der Urkunde genannt sind
    4. das Kind den Familiennamen des Vaters in der Urkunde führt (dies geht nur mit Zustimmung des Vaters).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist keine förmliche Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht erforderlich. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die namibische Vaterschaftsanerkennung nicht anerkannt und es bedarf einer förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht

    Alle Informationen zur förmlichen Vaterschaftsanerkennung nach deutschem Recht finden Sie hier

  • ggf. Nachweis über die Auflösung der Ehe der Eltern oder Vorehen der Elternteile (z. Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde):
    Sofern ein/e Deutsche/r außerhalb von Deutschland geschieden wird, muss die Scheidung in einem gesonderten Verfahren in Deutschland anerkannt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Vorehe außerhalb von Deutschland geschlossen wurde. Näheres zur Anerkennung der Ehescheidung finden Sie hier.
  • Nachweis zur deutschen Staatsangehörigkeit

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen. Es besteht in den meisten Fällen keine Pflicht zur Beantragung eines solchen Dokuments.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Wenn der Staatsangehörigkeitsausweis eines Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren)

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Wenn die Einbürgerung Ihres Elternteils vorgelegt wird, ist zum Nachweis der eigenen Staatsangehörigkeit nur noch die Verwandtschaft anhand der Dokumente zu belegen (hier: eigene Geburtsurkunde und Eheurkunde der Eltern (sofern diese bei Geburt verheiratet waren).

    Wichtig: die Einbürgerungsurkunde des Elternteils muss vor Ihrer Geburt ausgehändigt worden sein - maßgeblich ist das Aushändigungsdatum am unteren Ende der Einbürgerungsurkunde).

    Sofern Sie Ihren eigene Staatsangehörigkeitsurkunde (für Sie wäre die dann der Staatsangehörigkeitsnachweis) beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.

    Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Diese Option ist i.d.R. problemlos möglich, wenn Sie und Ihr/e Eltern/-teil und Großeltern/-teil bereits deutsche Reisepässe von der Botschaft erhalten haben. In Einzelfällen sind ggf. noch weitere Dokumente nachzureichen - hierzu werden Sie nach Passbeantragung per Mail informiert.

    Diese Option ist auch ein Beispiel dafür, dass die deutsche Staatsangehörigkeit kann auch ohne die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bestehen kann und keine Pflicht zur Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises besteht.

    Der Staatsangehörigkeitsausweis stellt jedoch den einzigen dokumentarischen Nachweis über die durch Abstammung erworbene deutsche Staatsangehörigkeit dar.

    Sofern Sie Ihren eigenen Staatsangehörigkeitsnachweis beantragen möchten, ist dies möglich. Näheres zum Staatsangehörigkeitsausweis finden Sie hier.

    Bitte nutzen Sie das Kontaktformular der Botschaft Kontakt-Botschaft

  • ggf. Adoptionsbeschluss
  • ggf. Geburtsurkunden der jüngeren Geschwister

Im Einzelfall können weitere Unterlagen angefordert werden.

Wie sind die Unterlagen vorzulegen?

Alle Unterlagen sind im Original vorzulegen. Fremdsprachige Unterlagen (Ausnahme: Englisch und Französisch) sind mit Übersetzung ins Deutsche einzureichen.

Gebühren

Die Gebühren für Namenserklärung und damit verbundene Formalitäten richten sich nach dem jeweiligen Recht des Bundeslandes, in dem das zuständige Standesamt seinen Sitz hat. Beim Standesamt I in Berlin, welches für alle Deutschen zuständig ist, die nie einen Wohnort in Deutschland hatten, beträgt die Gebühr 92,- €. Die Gebühren für das Standesamt müssen i.d.R. erst nach Zugang der Namenserklärung auf das innerdeutsche Konto des zuständigen Standesamtes überwiesen werden. Sie erhalten hierzu zu gegebener Zeit ein Schreiben mit detaillierten Informationen.

Wenn Sie den Antrag bei der Botschaft Windhuk einreichen, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Übersicht der bei Antragstellung zu zahlenden Gebühren finden Sie hier.

Auf einen Blick: Downloads und Links

Für alle konsularischen Dienstleistungen der Botschaft müssen Sie rechtzeitig vorher einen Termin vereinbaren: Terminbuchung - Rechts- und Konsularreferat der Botschaft Windhuk - Auswärtiges Amt

Für alle Fragen, auf die Sie auf dieser Webseite keine Antwort finden, können Sie gerne Kontakt zum Rechts- und Konsularreferat aufnehmen. Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular:

Kontakt zur Botschaft

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